AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SIGNALIA Consulting GmbH
Adamstraße 4
80636 München
E-Mail: info@signalia.de
Amtsgericht München HRB 308308
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der SIGNALIA Consulting GmbH, Adamstraße 4, 80636 München (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.3. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam einbezogen wurden.
1.4. „Werktage“ im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Kunden.
2. Leistungsumfang und Vertragsart
2.1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Mitarbeitergewinnung, des Social Recruiting, der Bewerberansprache, der Leadgenerierung sowie optional der Erstellung von Bild-, Video- und sonstigem Werbematerial.
2.2. Der konkrete Leistungsumfang, die zu bearbeitenden Positionen, Standorte, Kontingente, Laufzeiten, Werbebudgets und Vergütungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn im Angebot ausdrücklich eine Garantie nach Ziffer 13 vereinbart ist.
2.3. Werbebudgets, Plattformkosten und sonstige Drittkosten trägt der Kunde. Sie sind keine Agenturvergütung, auch wenn sie aus organisatorischen Gründen über den Auftragnehmer abgerechnet werden. Eine im Angebot ausdrücklich abweichende Kostenverteilung geht vor.
2.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen. Einschränkungen, Sperrungen oder technische Änderungen von Plattformen liegen außerhalb seines Einflussbereichs. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall zumutbare alternative Maßnahmen prüfen.
2.5. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Es besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer – soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart – die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und nicht die Herstellung eines Werkes schuldet. Eine Garantie nach Ziffer 13 begründet ausschließlich die dort geregelten Rechtsfolgen und ändert die Vertragsnatur nicht.
2.6. Art und Umfang der zur Erreichung der vereinbarten Ziele erforderlichen Einzelmaßnahmen bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, soweit sie nicht im Angebot im Einzelnen festgelegt sind.
3. Vertragsschluss
3.1. Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme über ein Angebotssystem, Bestätigung per E-Mail oder eine andere eindeutige Annahmeerklärung des Kunden zustande.
3.2. Der Kunde bestätigt, den Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abzuschließen. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht.
3.3. Individuelle Regelungen des Angebots haben Vorrang vor diesen AGB. Zusammenfassende oder verkürzte Darstellungen im Angebot begründen keine Abweichung von diesen AGB, soweit sie nicht ausdrücklich als abweichende Regelung gekennzeichnet sind.
4. Vergütung, Werbebudget und Fälligkeit
4.1. Höhe, Bestandteile und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Einrichtungspauschale mit Vertragsschluss und die weitere Vergütung jeweils im Voraus fällig. Das Zahlungsziel beträgt sieben Kalendertage ab Rechnungszugang.
4.2. Vereinbarte Recruitingkontingente, Projektpauschalen oder Raten sind unabhängig davon fällig, ob der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Die Leistungserbringung und Garantiezeiträume beginnen beziehungsweise laufen jedoch nur nach Maßgabe der Ziffern 7 und 13.
4.3. Das vereinbarte Werbebudget ist vom Kunden rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Zusätzliche Ausgaben oberhalb eines im Angebot vereinbarten Budgetrahmens bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform.
4.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
5.1. Vertragsbeginn, Erstlaufzeit und eine etwaige Verlängerung ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Soweit im Angebot keine Laufzeit genannt ist, beträgt die Erstlaufzeit drei Monate ab dem ersten Tag des auf die Annahme folgenden Kalendermonats.
5.2. Ein als einmaliges Projekt oder festes Recruitingpaket vereinbarter Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine honorarfreie Fortführung aufgrund einer Garantie richtet sich ausschließlich nach Ziffer 13.
5.3. Ist im Angebot ausdrücklich eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart, gelten die dort genannten Verlängerungs- und Kündigungsfristen. Während einer festen Erstlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
5.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere bei dauerhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen vor.
6. Optionales Content-Paket
6.1. Bei Buchung eines Content-Pakets wird ein verbindlicher Termin für Foto- oder Videoaufnahmen vereinbart. Der Termin ist verbindlich, sobald ihn der Kunde in Textform bestätigt hat.
6.2. Bei einer Stornierung oder Verschiebung durch den Kunden fallen folgende Anteile der vereinbarten Content-Vergütung an: mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin keine Vergütung; acht bis 14 Kalendertage vorher 50 Prozent; sieben Kalendertage oder weniger vorher beziehungsweise bei Nichterscheinen 100 Prozent.
6.3. Eine Verschiebung gilt als Stornierung des ursprünglichen und Vereinbarung eines neuen Termins. Bei höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Termin kostenfrei verschieben.
6.4. Der Kunde stellt geeignete Räumlichkeiten, Personen, Freigaben und Materialien bereit. Können die Aufnahmen wegen fehlender Bereitstellung nicht stattfinden, gilt Ziffer 6.2 entsprechend.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Recruitingprojekten
7.1. Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung. Die verbindlichen Pflichtanforderungen an Bewerber, insbesondere Qualifikation, Berufserfahrung, Einsatzort, Arbeitszeit, Vergütung und erforderliche Berechtigungen, werden vor Projektbeginn schriftlich festgelegt.
7.2. Der Kunde beantwortet Freigabe- und Entscheidungsanfragen innerhalb von drei Werktagen. Erfolgt keine rechtzeitige Rückmeldung, darf der Auftragnehmer die betroffene Maßnahme bis zur Freigabe aussetzen.
7.3. Der Kunde kontaktiert jeden übermittelten Bewerberkontakt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung erstmals telefonisch. Im individuellen Angebot kann eine kürzere Kontaktfrist vereinbart werden; diese geht der Frist nach Satz 1 vor. Endet die jeweils maßgebliche Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Sitz des Kunden, verlängert sie sich bis 12:00 Uhr des folgenden Werktags.
Ist der Bewerber nicht erreichbar, führt der Kunde innerhalb von insgesamt fünf Werktagen folgende dokumentierte Maßnahmen durch:
a) mindestens drei telefonische Kontaktversuche,
b) verteilt auf mindestens zwei unterschiedliche Werktage und unterschiedliche Tageszeiten, und
c) mindestens eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder über einen anderen vereinbarten Kommunikationsweg.
7.4. Der Kunde dokumentiert Kontaktversuche, Gespräche, Einladungen, Absagen und Einstellungen vollständig im vereinbarten Bewerbermanagementsystem oder übermittelt den jeweiligen Status spätestens innerhalb von drei Werktagen an den Auftragnehmer.
7.5. Bewerbungsgespräche sind grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen nach erfolgreicher Kontaktaufnahme anzubieten. Eine Entscheidung oder qualifizierte Rückmeldung erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem jeweiligen Gespräch.
7.6. Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten und während des Projekts erreichbaren Ansprechpartner.
7.7. Der Kunde hält die vereinbarten Beschäftigungsbedingungen und das Anforderungsprofil aufrecht. Änderungen insbesondere bei Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsort, Aufgaben, Eintrittstermin oder Qualifikation sind unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliche Verschärfungen oder Verschlechterungen können eine Anpassung von Garantieziel und Garantiezeitraum erforderlich machen.
7.8. Der Kunde stellt das im Angebot vereinbarte Werbebudget vollständig und fristgerecht zur Verfügung. Er setzt schriftlich begründete Empfehlungen des zuständigen Recruitingberaters innerhalb von drei Werktagen um, soweit sie für den vereinbarten Recruitingprozess erforderlich und zumutbar sowie vom vereinbarten Leistungsumfang oder Budgetrahmen umfasst sind. Eine Überschreitung des vereinbarten maximalen Budgets bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
7.9. Der Kunde meldet dem Auftragnehmer alle Bewerber und Einstellungen, die nachweisbar durch die vom Auftragnehmer durchgeführten Maßnahmen entstanden sind, spätestens innerhalb von drei Werktagen. Als Einstellung gilt der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag, nicht der vereinbarte Arbeitsbeginn.
7.10. Solange eine erforderliche Mitwirkungshandlung aussteht, ruht der hiervon betroffene Leistungs- und Garantiezeitraum. Die Dauer der Verzögerung wird nicht auf den Garantiezeitraum angerechnet.
7.11. Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht wesentlich, besteht der betreffende Garantieanspruch insoweit nicht. Der Auftragnehmer weist grundsätzlich in Textform auf den Verstoß hin und setzt eine Nachfrist von drei Werktagen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung nicht mehr sinnvoll nachgeholt werden kann, insbesondere wenn ein Bewerber aufgrund einer verspäteten Kontaktaufnahme nicht mehr zur Verfügung steht.
7.12. Die Mitwirkungspflichten gelten als erfüllt, sobald der Auftragnehmer die Vollständigkeit und Nutzbarkeit der Bereitstellungen bestätigt hat. Der Auftragnehmer beurteilt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Die im vereinbarten Bewerbermanagementsystem dokumentierten Statusangaben, Freigaben und Zeitstempel gelten als Nachweis der Zusammenarbeit und der Kontaktaufnahme.
7.13. Stellt der Kunde eine Person ein, die er dem Auftragnehmer entgegen Ziffer 7.9 nicht gemeldet hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die für den betreffenden Zeitraum ansonsten angefallene Vergütung nachträglich zuzüglich eines Aufschlags von 100 Prozent zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn eine zuvor vorgestellte Person ihn auf anderem Weg kontaktiert und ein Einstellungsinteresse besteht.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
8.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
8.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Dauer oder wirtschaftliche Entwicklung eines vermittelten Arbeitsverhältnisses sowie für Auswahlentscheidungen des Kunden oder Bewerbers, soweit keine ausdrücklich vereinbarte Garantie entgegensteht.
9. Urheber- und Nutzungsrechte
9.1. Urheber- und sonstige Schutzrechte an vom Auftragnehmer erstellten Inhalten verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
9.2. Der Kunde erhält für die vereinbarte Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den Vertragszweck. Eine weitergehende oder dauerhafte Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot.
9.3. Die Weitergabe bearbeitbarer Dateien oder interner Vorlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1. Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
10.2. Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
10.3. Soweit eine Partei Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung selbst bestimmt, erfüllt sie die hierfür bestehenden Pflichten in eigener Verantwortlichkeit. Dies gilt insbesondere für einen eigenständig betriebenen Bewerber- oder Talentpool, soweit dessen Nutzung nicht ausschließlich auf dokumentierter Weisung des Kunden erfolgt.
10.4. Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Weisungen. Der Auftragnehmer gewährleistet die Rechtmäßigkeit der von ihm in eigener Verantwortlichkeit durchgeführten Verarbeitungen.
10.5. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt und nur im vertraglich erforderlichen Umfang zugänglich gemacht.
11. Webseiten, Anzeigen, Inhalte und Freigaben
11.1. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte und Angaben verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Stellenangaben, Vergütung, Arbeitsbedingungen, Logos, Bilder, Marken, Rechtstexte und sonstige Materialien.
11.2. Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung oder rechtliche Einzelfallprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde prüft Inhalte, Anzeigen, Landingpages, Formulare, Trackingmaßnahmen und Rechtstexte vor Veröffentlichung und erteilt die Freigabe in Textform.
11.3. Der Kunde versichert, über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen für von ihm bereitgestellte Inhalte zu verfügen. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten beruhen und nicht vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.4. Nimmt der Kunde nach Freigabe selbst oder durch Dritte Änderungen vor, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Rechtsverletzungen oder Funktionsstörungen, soweit sie nicht durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurden.
12. Referenznennung
12.1. Der Auftragnehmer darf Firma und Logo des Kunden sowie anonymisierte Kampagnenergebnisse als Referenz verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Personenbezogene Testimonials, Fotos oder Videos werden nur auf Grundlage der jeweils erforderlichen Einwilligungen verwendet.
13. Garantiezusagen
13.1. Garantien bestehen ausschließlich, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich und schriftlich als „Besetzungsgarantie“, „Bewerberkontaktgarantie“ oder „Geld-zurück-Einstellungsgarantie“ vereinbart wurden. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte und unverbindliche Zielgrößen stellen keine Garantie dar.
13.2. Eine Garantie gilt nur für die im Angebot bezeichnete Position, den Standort, das schriftliche Anforderungsprofil, das Garantieziel, die Laufzeit und – bei einer Rückzahlungsgarantie – den ausdrücklich ausgewiesenen Garantie- beziehungsweise Erstattungsbetrag.
13.3. Eine Garantie gilt ausschließlich für die im Angebot vereinbarte Erstlaufzeit zuzüglich einer dort vereinbarten Karenzzeit. Bei einer Verlängerung oder Fortsetzung des Vertrags entsteht keine erneute Garantie, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
13.4. Der Garantiezeitraum beginnt, sobald das Onboarding abgeschlossen, das Anforderungsprofil festgelegt, alle erforderlichen Zugänge und Freigaben erteilt, das vereinbarte Werbebudget bereitgestellt und die Kampagne beziehungsweise aktive Bewerberansprache gestartet wurde. Weitere Voraussetzung ist die Durchführung eines Vertiefungsgesprächs, in dem der Kunde mit dem zuständigen Recruitingberater das Arbeitgeberangebot und das Anforderungsprofil abschließend durchgeht. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verschieben den Beginn entsprechend.
13.5. Qualifizierter Bewerberkontakt
13.5.1. Als qualifizierter Bewerberkontakt gilt eine natürliche Person, die die vor Projektbeginn schriftlich vereinbarten Pflichtanforderungen erfüllt, konkretes Interesse an der angebotenen Position bekundet hat und dem Kunden mit vollständigem Namen sowie einer nutzbaren Telefonnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt wurde.
13.5.2. Jede Person wird für dieselbe Position nur einmal gezählt. Eine spätere Absage, Nichterreichbarkeit, Nichtteilnahme an einem Gespräch oder anderweitige Entscheidung des Bewerbers lässt die Zählung unberührt, sofern das vorherige Interesse und die Erfüllung der Pflichtanforderungen dokumentiert sind.
13.6. Erfolgreiche Einstellung
13.6.1. Als erfolgreiche Einstellung gilt der rechtswirksame Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Person, die der Auftragnehmer im Rahmen des Projekts vermittelt oder nachweisbar erstmals auf die Position aufmerksam gemacht hat. Der tatsächliche Arbeitsbeginn kann nach Ablauf des Garantiezeitraums liegen.
13.7. Besetzungsgarantie – honorarfreie Weiterbetreuung
13.7.1. Wird die im Angebot garantierte Anzahl erfolgreicher Einstellungen innerhalb der regulären Projektlaufzeit nicht erreicht, führt der Auftragnehmer die Betreuung ohne zusätzliches Betreuungshonorar fort, bis das vereinbarte Einstellungsziel erreicht ist.
13.7.2. Werbebudget, Plattformkosten und sonstige Drittkosten trägt der Kunde während der Fortführung weiter. Die Fortführung ruht, solange das erforderliche Budget oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung fehlt.
13.8. Bewerberkontaktgarantie – Geld zurück
13.8.1. Der Auftragnehmer garantiert die im Angebot festgelegte Anzahl qualifizierter Bewerberkontakte innerhalb der regulären Projektlaufzeit zuzüglich einer viermonatigen Rekrutierungskarenzzeit.
13.8.2. Wird das Garantieziel bis zum Ende des vollständigen Garantiezeitraums nicht erreicht, erstattet der Auftragnehmer den im Angebot ausdrücklich ausgewiesenen Garantie- beziehungsweise Erstattungsbetrag.
13.9. Geld-zurück-Einstellungsgarantie
13.9.1. Soweit im Angebot ausdrücklich vereinbart, garantiert der Auftragnehmer die dort festgelegte Anzahl erfolgreicher Einstellungen innerhalb der regulären Projektlaufzeit zuzüglich einer viermonatigen Rekrutierungskarenzzeit.
13.9.2. Wird das Einstellungsziel bis zum Ende des vollständigen Garantiezeitraums trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden nicht erreicht, erstattet der Auftragnehmer den im Angebot ausdrücklich ausgewiesenen Garantie- beziehungsweise Erstattungsbetrag.
13.9.3. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit die fehlende Einstellung auf einer wesentlichen Verletzung der Mitwirkungspflichten, einer Änderung des Anforderungsprofils oder der Beschäftigungsbedingungen, einer Aussetzung der Stelle oder einer vom vereinbarten Profil abweichenden Auswahlentscheidung des Kunden beruht. Ein Erstattungsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der Kunde die Position während der regulären Projektlaufzeit oder der Karenzzeit anderweitig besetzt oder die Suche einstellt.
13.10. Aktivierung der Karenzzeit
13.10.1. Der Kunde teilt dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der regulären Projektlaufzeit in Textform mit, dass das Garantieziel nicht erreicht wurde und die vereinbarte Karenzzeit in Anspruch genommen wird. Die Karenzzeit beginnt mit Zugang dieser Mitteilung. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, besteht kein Anspruch aus der vertraglichen Rückzahlungsgarantie.
13.10.2. Während der Karenzzeit fällt für die garantierte Position kein zusätzliches Betreuungshonorar an. Das erforderliche Werbebudget sowie Plattform- und Drittkosten trägt der Kunde weiter.
13.11. Voraussetzungen und Folgen von Pflichtverletzungen
13.11.1. Ein Garantieanspruch setzt voraus, dass der Kunde sämtliche fälligen Rechnungen bezahlt, die Mitwirkungspflichten aus Ziffer 7 eingehalten, das vereinbarte Werbebudget während des gesamten Garantiezeitraums bereitgestellt und die Position durchgehend zu den vereinbarten Bedingungen tatsächlich zur Besetzung offengehalten hat.
13.11.2. Ein Garantieanspruch setzt über Ziffer 13.11.1 hinaus die Einhaltung folgender Kernprozesse voraus:
a) Der Bearbeitungsstand jedes Bewerbers wird mindestens alle drei Werktage im vereinbarten Bewerbermanagementsystem aktualisiert oder als konkreter Prozessschritt dokumentiert (beispielsweise „Bewerbungsgespräch am TT.MM.JJJJ“).
b) Je Bewerber erfolgen mindestens drei telefonische Kontaktversuche an unterschiedlichen Werktagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten. Bewerbungsunterlagen werden nicht vor dem ersten Bewerbungsgespräch angefordert.
c) Sämtliche Personen, die nachweisbar durch die Maßnahmen des Auftragnehmers auf die Position aufmerksam geworden sind, werden dem Auftragnehmer innerhalb von drei Werktagen gemeldet.
d) Das Onboarding wird inhaltlich vollständig nach Vorgabe des Auftragnehmers und innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss abgeschlossen.
e) Der Kunde stimmt der Veröffentlichung der vereinbarten Vergütungsangabe zu und räumt dem Auftragnehmer bei der Gestaltung der Werbemittel gestalterische Freiheit ein; ausgenommen bleiben Logo, Schrift und CI-Farben des Kunden.
f) Kampagnen und Inhalte werden innerhalb von drei Werktagen freigegeben.
13.11.3. Werden die Voraussetzungen der Ziffern 13.11.1 oder 13.11.2 nicht eingehalten, entfällt der Garantieanspruch für die betroffene Position. Der Auftragnehmer weist auf den Verstoß in Textform hin und setzt eine Nachfrist von drei Werktagen, sofern die Pflichtverletzung noch sinnvoll nachgeholt werden kann. Eine Nachfrist ist insbesondere entbehrlich, wenn ein Bewerber wegen verspäteter Kontaktaufnahme nicht mehr zur Verfügung steht oder eine Frist der Ziffer 13.11.2 endgültig versäumt ist. Ziffer 7.10 bleibt unberührt. Eine Pflichtverletzung bei einer Position berührt Garantien für andere Positionen nur, wenn und soweit sie sich auch auf diese auswirkt.
13.12. Umfang und Geltendmachung einer Erstattung
13.12.1. Erstattungsfähig ist ausschließlich der im Angebot der garantierten Position zugeordnete und vom Kunden tatsächlich gezahlte Garantie- beziehungsweise Erstattungsbetrag. Werbebudget, Plattformkosten, Produktionskosten, Reisekosten, externe Kosten, Drittkosten sowie Vergütungen für andere Positionen oder Leistungen werden nicht erstattet.
13.12.2. Der Kunde macht den Erstattungsanspruch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Karenzzeit in Textform geltend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zuvor die Einhaltung der Garantiebedingungen anhand der Bewerberdaten, Statusangaben sowie geeigneter Kommunikations- und Kontaktnachweise angemessen zu prüfen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierzu bis zu drei Monate nach Vertragsende Rücksprache mit den übermittelten Bewerbern zu halten. Bei Unstimmigkeiten gewährt der Kunde auf Anforderung Lesezugriff auf die unmittelbar betroffenen Bewerbungsvorgänge in seinem eigenen Bewerbermanagement- oder CRM-System.
13.13. Weitere oder geänderte Positionen
13.13.1. Jede zusätzliche Position, jeder weitere Standort und jede wesentliche Änderung des Anforderungsprofils stellt ein eigenständiges Recruitingprojekt dar. Garantien und Bewerberkontakte werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform übertragen oder neu zugeordnet.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
14.2. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14.5. Vertragssprache ist Deutsch.
14.6. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.